Crowns Cat Club e.V. Zuchtrichtlinien
A. Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1 Zwingernamen
(1) Jeder Züchter des CCC e.V. ist verpflichtet einen Zwingernamen zu
führen.
(2) Alle im Zwinger eines Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum
Vornamen den ausgewählten Zwingernamen.
(3) Der Vorname, Zwingername plus Satzzeichen und Leerstellen darf
aus computertechnischen Gründen nicht mehr als 25 Stellen haben.
(4) Eingetragene Zwingernamen sind als Vorname unzulässig.
Die Eintragung des Zwingernamen erfolgt durch den CCC e.V.
§ 2 Züchter
Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt
bzw. die Katze am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt.
Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.
§ 3 Zuchttiere
Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden,
die in den Zuchtbüchern des CCC e.V. oder eines anderen anerkannten
Vereins eingetragen sind und deren Besitzer Mitglied im CCC e.V.
oder in einem anderen anerkannten Verband ist.
§ 4 Ersteindeckung
Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 10. Lebensmonates gedeckt
werden. Bei einer Frühdeckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats
wird ein tierärztliches Attest anerkannt. Der Vorstand entscheidet
gegebenenfalls über entsprechende Auflagen.
§ 5 Neubelegung einer Katze
(1) Zwischen zwei Würfen einer Katze muss eine Zeitspanne von
mindestens 6 Monaten vergehen. Bei einer vorzeitigen Deckung
genügt die Vorlage eines tierärztlichen Attestes, das die Deckung
medizinisch befürwortet.
(2) Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 24 Monaten nicht mehr als
3 Würfe haben.
§ 6 Verwandtenverpaarungen
(1) Die Verpaarung von Halbgeschwistern sowie eine Rückverpaarung
zwischen Elterntieren und ihren Nachkommen sind schriftlich beim
Zuchtbuchamt vor der Deckung zu beantragen.
(2) Hierfür ist ein entsprechender Antrag an das Zuchtbuchamt zu stellen,
und zwar unter Beifügung der fotokopierten Stammbäume der
Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels.
(3) Für die Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen tierärztliche
Gutachten beigebracht werden. Werden die Jungtiere darin als gesund
befunden, erhalten sie einen Stammbaum. Andernfalls werden lediglich
Abstammungsnachweise ausgestellt.
(4) Jungtiere aus einer solchen Verpaarung erhalten gegebenenfalls in
ihren Stammbäumenden Vermerk “zur Zucht nur mit fremden
Blutlinien zugelassen”.
(5) Der Bescheid erfolgt ebenfalls schriftlich und im Fall der Ablehnung
mit entsprechender Begründung.
Der Beschluss des Zuchtbuchamtes ist verbindlich.
§ 7 Beantragungspflichtige Farbverpaarungen
(1) Für Paarungen zwischen grünäugigen und kupfer- bzw. blauäugigen
Katzen (siehe Standard) muss ein begründeter Antrag an den Vorstand
gestellt werden.
(2) Eine Ausnahme von Absatz 1 bilden die Rassen der Siamesen,
Orientalen, Balinesen und Javaseen. Die Augenfarbe der Jungtiere aus
diesen Verpaarungen können ab einem Mindestalter von 6 Monaten auf
jeder deutschen Ausstellung eines anerkannten Vereins des CCC e.V.
bescheinigt werden (über Ausnahmeregelung entscheidet der Vorstand).
§ 8 Weißzucht
(1) Alle Züchter weißer Katzen, die dem CCC e.V. angehören, müssen
ihrem Stammbaumantrag die jeweiligen Audiometrietestergebnisse
beifügen.
(2) Es werden im CCC e.V. nur Stammbäume für weiße Katzen erstellt,
die diesen Nachweis erbracht haben.
(3) Nichthörende weiße Katzen erhalten einen deutlich sichtbaren
Vermerk in ihrem Stammbaum, dass das betreffende Jungtier
zuchtuntauglich ist. Züchter im CCC e.V. müssen für weiße Katzen bzw.
Kater, bevor mit ihnen gezüchtet wird, dem Zuchtbuchamt des CCC e.V.
ebenfalls einen Audiometrietest vorlegen.
(4) Für weiße Katzen ohne Audiometrietest werden Stammbäume als
“nicht hörend” ausgestellt.