Crowns Cat Club e.V. - DER Katzenverein -
Crowns Cat Club e.V. - DER Katzenverein -
Zuchtrichtlinien
Zuchtrichtlinie_200421.pdf
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Crowns Cat Club e.V.                       Zuchtrichtlinien

 

A. Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1      Zwingernamen
     (1)    Jeder Züchter des CCC e.V. ist verpflichtet einen Zwingernamen zu
              führen.
    (2)    Alle im Zwinger eines Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum
             Vornamen den ausgewählten Zwingernamen.
    (3)    Der Vorname, Zwingername plus Satzzeichen und Leerstellen darf
             aus computertechnischen Gründen nicht mehr als 25 Stellen haben.

    (4)    Eingetragene Zwingernamen sind als Vorname unzulässig.
             Die Eintragung des Zwingernamen erfolgt durch den CCC e.V.

 

§ 2     Züchter
           Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt
           bzw. die Katze am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt.
           Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.

 


 § 3    Zuchttiere
           Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden,
          die in den Zuchtbüchern des CCC e.V. oder eines anderen anerkannten
          Vereins eingetragen sind und deren Besitzer Mitglied im CCC e.V.
          oder in einem anderen anerkannten Verband ist.


§ 4    Ersteindeckung
          Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 10. Lebensmonates gedeckt
          werden. Bei einer Frühdeckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats
          wird ein tierärztliches Attest anerkannt. Der Vorstand entscheidet
          gegebenenfalls über entsprechende Auflagen.

 

§ 5    Neubelegung einer Katze
  (1)    Zwischen zwei Würfen einer Katze muss eine Zeitspanne von 
           mindestens 6 Monaten vergehen. Bei einer vorzeitigen Deckung
          genügt die Vorlage eines tierärztlichen Attestes, das die Deckung
          medizinisch befürwortet.
 (2)    Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 24 Monaten nicht mehr als
          3 Würfe haben.


§ 6    Verwandtenverpaarungen
  (1)   Die Verpaarung von Halbgeschwistern sowie eine Rückverpaarung
           zwischen Elterntieren und ihren Nachkommen sind schriftlich beim
           Zuchtbuchamt vor der Deckung zu beantragen.
   (2)  Hierfür ist ein entsprechender Antrag an das Zuchtbuchamt zu stellen,
          und zwar unter Beifügung der fotokopierten Stammbäume der
         Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels.

  (3)  Für die Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen tierärztliche
         Gutachten beigebracht werden. Werden die Jungtiere darin als gesund
         befunden, erhalten sie einen Stammbaum. Andernfalls werden lediglich
         Abstammungsnachweise ausgestellt.
 (4)   Jungtiere aus einer solchen Verpaarung erhalten gegebenenfalls in
         ihren Stammbäumenden Vermerk “zur Zucht nur mit fremden
         Blutlinien zugelassen”.
 (5)  Der Bescheid erfolgt ebenfalls schriftlich und im Fall der Ablehnung
         mit entsprechender Begründung.
         Der Beschluss des Zuchtbuchamtes ist verbindlich.


§ 7   Beantragungspflichtige Farbverpaarungen
 (1)   Für Paarungen zwischen grünäugigen und kupfer- bzw. blauäugigen
         Katzen (siehe Standard) muss ein begründeter Antrag an den Vorstand
         gestellt werden.
 (2)   Eine Ausnahme von Absatz 1 bilden die Rassen der Siamesen,
         Orientalen, Balinesen und Javaseen. Die Augenfarbe der Jungtiere aus
         diesen Verpaarungen können ab einem Mindestalter von 6 Monaten auf
         jeder deutschen Ausstellung eines anerkannten Vereins des CCC e.V.
        bescheinigt werden (über Ausnahmeregelung entscheidet der Vorstand).

 

§ 8    Weißzucht
   (1)   Alle Züchter weißer Katzen, die dem CCC e.V. angehören, müssen
           ihrem Stammbaumantrag die jeweiligen Audiometrietestergebnisse
           beifügen.
 (2)    Es werden im CCC e.V. nur Stammbäume für weiße Katzen erstellt,
          die diesen Nachweis erbracht haben.
 (3)    Nichthörende weiße Katzen erhalten einen deutlich sichtbaren 
          Vermerk in ihrem Stammbaum, dass das betreffende Jungtier
          zuchtuntauglich ist. Züchter im CCC e.V. müssen für weiße Katzen bzw.
         Kater, bevor mit ihnen gezüchtet wird, dem Zuchtbuchamt des CCC e.V.
         ebenfalls einen Audiometrietest vorlegen.
 (4)   Für weiße Katzen ohne Audiometrietest werden Stammbäume als
         “nicht hörend” ausgestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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